ErbStR zu §1 ErbStG - R E 1.1 Anwendung der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf Schenkungen

R E 1.1 Anwendung der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf Schenkungen


1Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Schenkungen unter Lebenden 1 Absatz 2 ErbStG). 2Bei der Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden gelten alle Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, so- fern sie nicht Sachverhalte betreffen, die allein bei Erwerben von Todes wegen vorkommen. 3Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die Vorschriften

 

1.     zum Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (> § 10 Absatz 1 Satz 2 ErbStG),

 

2.     zum Pauschbetrag für Erbfallkosten (> § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 ErbStG),

 

3.     zum  Erwerb  eines  Familienheims  von  Todes  wegen  (> § 13  Absatz 1  Nummer 4b  und  4c

ErbStG),

 

4.     zum Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern (> § 13 Absatz 1 Nummer 10 ErbStG),

 

5.      zur Steuerklasse der Eltern bei Erwerben von Todes wegen (> § 15 Absatz 1 ErbStG Steuerklas- se I Nummer 4) oder zu Erwerben auf Grund gemeinschaftlicher Testamente von Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (> § 15 Absatz 3 ErbStG),

 

6.      zum besonderen Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Kinder des Erblassers (> § 17 ErbStG). 2Der Versorgungsfreibetrag nach  § 17  ErbStG  kann  ausnahmsweise  bei  einem  nach § 7 Absatz 1

Nummer 5 ErbStG steuerbaren Erwerb gewährt werden, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes als Abfindung für seinen Erbverzicht und aufschie- bend bedingt bis zum Tod des anderen Ehegatten oder Lebenspartners im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes ein Leibrentenstammrecht erwirbt,

 

7.     zur Haftung von Kreditinstituten (> § 20 Absatz 6 Satz 2 ErbStG) oder

 

8.     zur Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens (> § 27 ErbStG).



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