(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb
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des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
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der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
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der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
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der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
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der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
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(weggefallen)
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der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2 000 Euro.