ErbStR zu §2 ErbStG - R E 2.2 Inlandsvermögen

R E 2.2 Inlandsvermögen

 

(1) 1Zum Inlandsvermögen bei beschränkter Steuerpflicht gehören nur solche Wirtschaftsgüter, die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzurechnen sind. 2Es werden deshalb auch beim Inlandsvermögen die Wirtschaftsgüter nicht erfasst, die nach den Vorschriften des Erbschaft- steuer- und Schenkungsteuergesetzes oder anderer Gesetze nicht zur Erbschaftsteuer heranzuzie- hen sind.

 

(2) 1Inländisches Betriebsvermögen unterliegt der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nicht nur, wenn in diesem Gebiet eine Betriebsstätte unterhalten wird, sondern auch, wenn lediglich ein ständi- ger Vertreter 13 AO) für den Gewerbebetrieb bestellt ist. 2Im Besteuerungsverfahren ist selbststän- dig darüber zu entscheiden, ob für das im Inland betriebene Gewerbe, dem das Vermögen dient, im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.

 

(3) 1Die Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört zum Inlandsvermögen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung allein oder zusammen mit ihm nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG als Eigen- tümer der übertragenen Anteile mindestens zu 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der inländi- schen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. 2Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, sind auch weitere innerhalb der nächsten zehn Jahre von derselben Person anfallende Erwerbe aus der Beteiligung als Inlandsvermögen zu behandeln, auch wenn im Zeitpunkt ihres Er- werbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als 10 Prozent beträgt. 3Bei der Ermitt- lung des Umfangs der Beteiligung sind auch lediglich mittelbar gehaltene Anteile zu berücksichtigen.

4Anteile, die über eine inländische Betriebsstätte des beschränkt Steuerpflichtigen gehalten werden und daher bereits nach § 121 Nummer 3 BewG zum Inlandsvermögen gehören, sind mit Anteilen zu- sammenzurechnen, die nicht in der Betriebsstätte gehalten werden. 5Bei Erreichen der Beteiligungs- grenze zählt grundsätzlich nur die jeweils unmittelbar gehaltene Beteiligung zum Inlandsvermögen, auch wenn sie für sich genommen die Beteiligungsgrenze nicht erreicht. 6Eine mittelbar über eine ausländische Gesellschaft gehaltene Beteiligung zählt zum Inlandsvermögen, soweit es sich bei der Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft um einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungs- möglichkeiten handelt 42 AO). 7Letzteres kommt in Betracht, wenn für die Einschaltung der auslän- dischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirt- schaftstätigkeit entfaltet.

 

(4) 1Urheberrechte, die weder zu einem inländischen Betriebsvermögen eines beschränkt Steuer- pflichtigen  gehören  noch  in  ein  inländisches  Buch  oder  Register  eingetragen  sind,  gehören  nach

§ 121 Nummer 6 BewG dann zum Inlandsvermögen, wenn sie einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen sind. 2§ 121 Nummer 6 BewG setzt nicht voraus, dass die einem Gewerbebetrieb überlas- senen Wirtschaftsgüter diesem für die Dauer oder auf lange Zeit zu dienen bestimmt sind. 3Es genügt vielmehr, dass sie tatsächlich dem inländischen Gewerbebetrieb zur gewerblichen Verwendung am Stichtag überlassen sind. 4Zur Bewertung > R B 9.2.

 

(5) 1Zum steuerpflichtigen Inlandsvermögen gehört auch die typische stille Beteiligung einer be- schränkt steuerpflichtigen Person an einem inländischen Unternehmen. 2Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung gehören jedoch nicht zum Inlandsvermögen. 3Zur Bewertung von typischen stillen Beteili- gungen > R B 12.4.

 

(6) 1Nutzungsrechte gehören nur dann zum Inlandsvermögen, wenn sie an einem Wirtschaftsgut bestehen, das in § 121 BewG als Inlandsvermögen aufgeführt ist. 2Das Nutzungsrecht an einer Betei- ligung nach § 121 Nummer 4 BewG kann dem gemäß nur erfasst werden, wenn diese mindestens

10 Prozent des Grund- und Stammkapitals einer inländischen Kapitalgesellschaft ausmacht.

 

(7) 1Schulden und Lasten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (> R E 10.10) und dieses Vermögen belasten. 2Einkommen- steuerschulden eines Erblassers sind bei der Ermittlung des Inlandsvermögens abzuziehen, wenn die Einkommensteuer  durch  den  Besitz  des  Inlandsvermögens  ausgelöst  worden  ist  (> R E 10.8).

3Steuerforderungen eines Erblassers gehören zwar grundsätzlich nicht zum Inlandsvermögen, sind aber mit abzugsfähigen Steuerschulden des Erblassers zu saldieren.

 

(8) 1War ein Erblasser oder Schenker bei beschränkter Steuerpflicht an einer Gemeinschaft betei- ligt, ist sein Anteil an diesem Vermögen in die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögensanfalls ein- zubeziehen. 2Die Frage, inwieweit der auf ihn entfallende Anteil zum Inlandsvermögen gehört, wird bei der Veranlagung des Erwerbers entschieden.



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