BMF 27.12.2018: Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung

mit Bezug auf Rn 52. des BMF vom 14.3.2006 (BStBl I S. 253), Az. IV C 6 - S 2242/07/10004 DOK 2018/1029934

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rn. 52 des BMF-Schreibens zur Erbauseinandersetzung vom 14. März 2006 (BStBl I S. 253) wie folgt gefasst:
b) Buchwertabfindung
Gelangt die Sachwertabfindung beim ausscheidenden Miterben in ein Betriebsvermögen, hat der Miterbe die Buchwerte der Erbengemeinschaft fortzuführen.
Beispiel 21a
Wie Beispiel 21. Jedoch erhält der Miterbe C statt einer Barabfindung das Wirtschaftsgut 1 als Abfindung. Dieses wird in das Betriebsvermögen des C gehörenden Einzelunternehmens übertragen.
Es liegt ein Fall der unechten Realteilung (vgl. Rn. 2 des BMF-Schreibens vom 19. Dezember 2018 (IV C 6 - S 2242/07/10002, DOK 2018/0795144, BStBl I S. xxx) vor. C hat nach § 16 Absatz 3 Satz 2 EStG den Buchwert des Wirtschaftsgutes 1 (100.000 €) fortzuführen. Das Kapitalkonto des C beim Betrieb der Erbengemeinschaft sinkt unter gleichzeitigem Ausscheiden des C aus dem Betrieb auf null. C muss das Wirtschaftsgut in seinem eigenen Betrieb mit 100.000 € erfolgsneutral unter Erhöhung seines Kapitalkontos erfassen. Für C
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entstehen weder ein Entnahme- noch ein Veräußerungsgewinn. Auch für A und B ergeben sich keine Gewinnauswirkungen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

 

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BMF 27.12.2018: Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung (update Rn. 52)
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BMF 14.3.2006: Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung
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