R E 1.1 Anwendung der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf Schenkungen
1Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Absatz 2 ErbStG). 2Bei der Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden gelten alle Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, so- fern sie nicht Sachverhalte betreffen, die allein bei Erwerben von Todes wegen vorkommen. 3Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die Vorschriften
1. zum Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (> § 10 Absatz 1 Satz 2 ErbStG),
2. zum Pauschbetrag für Erbfallkosten (> § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 ErbStG),
3. zum Erwerb eines Familienheims von Todes wegen (> § 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c
ErbStG),
4. zum Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern (> § 13 Absatz 1 Nummer 10 ErbStG),
5. zur Steuerklasse der Eltern bei Erwerben von Todes wegen (> § 15 Absatz 1 ErbStG Steuerklas- se I Nummer 4) oder zu Erwerben auf Grund gemeinschaftlicher Testamente von Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (> § 15 Absatz 3 ErbStG),
6. zum besonderen Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Kinder des Erblassers (> § 17 ErbStG). 2Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kann ausnahmsweise bei einem nach § 7 Absatz 1
Nummer 5 ErbStG steuerbaren Erwerb gewährt werden, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes als Abfindung für seinen Erbverzicht und aufschie- bend bedingt bis zum Tod des anderen Ehegatten oder Lebenspartners im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes ein Leibrentenstammrecht erwirbt,
7. zur Haftung von Kreditinstituten (> § 20 Absatz 6 Satz 2 ErbStG) oder
8. zur Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens (> § 27 ErbStG).